Der IRIS e.V. für Frauen und Familie

Im März 1990 gründeten engagierte Frauen der Stadt Halle die „Interessengemeinschaft für Frauen und Familie e.V.“. Dieser Verein setzte sich zum Ziel, ein Zentrum von Frauen für Frauen zu schaffen, ein Zentrum der Begegnung, Bildung und Beratung, aber auch der Zuflucht.
Aus dieser Initiative ging der IRIS e.V. für Frauen und Familie hervor, der seit September 1991 Träger des IRIS-Familienzentrums in der Schleiermacherstr. 39 ist. Anliegen des Vereins ist die Förderung eines natürlichen Umganges mit Schwangerschaft, Geburt und Elternsein.
Der IRIS e.V. für Frauen und Familie ist seit 1995 anerkannter Träger freier Jugendhilfe.

Das IRIS-Familienzentrum arbeitet nach dem Konzept einer ganzheitlichen lebensphasenorientierten Familienarbeit. Es ist ein multifunktionales Familienzentrum, wo Familienbildung und Beratung verbunden werden mit Alltagskommunikation und Erfahrungsaustausch, wo Platz ist für Selbsthilfegruppen und die Ausleihe von spezifischer Literatur. Wo den werdenden und jungen Eltern ein Pool von Fachkräften zur Verfügung steht, über Schwangerenberaterinnen, Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberaterinnen, Familientherapeutinnen, Erzieherinnen und Fachkräften für Anliegen in der Familienbildung.

Das Hauptaugenmerk unserer Arbeit liegt dabei auf einem natürlichen Umgang mit Schwangerschaft, Geburt und Elternsein. Junge Menschen, Eltern werden bei uns unterstützt, selbstbestimmt, an ihren natürlichen Bedürfnissen orientiert, Verantwortung für sich selbst, ihre Partnerschaft und ihre Familie zu übernehmen.

So finden die (werdenden) Eltern bei uns Unterstützung vor und nach der Geburt ihres Kindes. Die Familien werden dann beim Heranwachsen ihrer Kinder begleitet, wann immer sie diese Begleitung wünschen. Die meisten Angebote der Familienbildung sind integrativ.
Unsere Arbeit gilt auch den Kindern und Jugendlichen selbst, die in der Erziehungsberatungsstelle, der außerschulischen sozialpädagogischen Bildung und der Freizeitgestaltung im IRIS-Regenbogenzentrum eine Anlaufmöglichkeit finden.

Unser Vorstand

Kathrin von Basse

Vorstandsvorsitzende
Heilpraktikerin
ärztlich geprüfte Ernährungsberaterin

Dorothea Jung

Dipl.-Soz.Pädagogin
Schwangerschafts(konflikt)beraterin
Systemische Familientherapeutin
Mediatorin

Nara Kanj

Studium der französichen Literatur und Sprache an der libanesische Universität in Beirut
Tätigkeit in der kanadischen Botschaft in Syrien
zur Zeit tätig als Deutsch- und Fremdsprachenlehrerin

Antrag auf Mitgliedschaft

Ich möchte Mitglied im Verein IRIS e.V. für Frauen und Familie werden und bin bereit den Mitgliedsbeitrag von 2,50 € monatlich bzw. 7,50 €  vierteljählich zu zahlen.

Mit Absenden Ihres Antrags erkennen Sie die Satzung des IRIS e.V. für Frauen und Familie an.

Was ist die Summe aus 8 und 6?
Satzung zum Download

Satzung des IRIS e.V. für Frauen und Familie

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen IRIS e.V. für Frauen und Familie.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle / Saale.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Das Fundament der Vereinstätigkeit des IRIS e.V. für Frauen und Familie ist Begegnung. Das Dach Familie ruht auf vier stabilen Säulen: Erfahrung, Hilfe und Förderung, Entwicklung und Austausch. Sie ermöglichen Aktivität, Vielfalt und Offenheit.
  2. Ziel des Vereins ist es, Familien und/oder Einzelpersonen kompetent zu begleiten und zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auszutauschen sowie Kinderbetreuung anzubieten.
    Grundanliegen ist die Förderung des natürlichen Umgangs mit Schwangerschaft, Geburt und Elternsein nach einem ganzheitlichen lebensphasenorientierten Konzept. Das Gesamtangebot ist deshalb an den individuellen Bedürfnissen von Familien, nach pädagogischer, psychologischer und medizinischer Fachkompetenz in den Bereichen Betreuung, Erziehung, Bildung, Beratung, Unterstützung und Gesundheitsbetreuung ausgerichtet.
    In Trägerschaft des Vereins arbeiten bisher:
    - eine staatlich anerkannte Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatungsstelle
    - eine staatlich anerkannte Schwangerenberatungsstelle und
    - eine integrative Familienbildungs- und Begegnungsstätte
  3. Der Satzungszweck wird durch das Betreiben einer Beratungs-, Bildungs- und Begegnungsstätte mit dem Namen „IRIS – Familienzentrum“ verwirklicht. Darüber hinaus kann auch eine Kinderbetreuungseinrichtung geschaffen und betrieben werden.
  4. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell, er ist überwiegend auf kommunaler Ebene tätig, die überregionale Mitgliedschaft und Organisation sind
    möglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglieder des Vereins können vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren. Fördernde und kooperative Mitglieder sind möglich, sofern sie den Vereinszweck unterstützen und in der Lage sind, diesen ideell und materiell zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und wird durch diesen mit einfacher Mehrheit entschieden.
    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund bei Verstößen gegen die Satzung unter Angabe von Gründen von mindestens 3 Mitgliedern beantragt werden.
    Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann die betreffende Person Einspruch erheben.
    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied ist automatisch ausgeschlossen, wenn trotz Anmahnung ein Jahresbeitrag nicht gezahlt wurde. Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
  5. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte
    - Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    - Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    - Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    - Recht auf Einsicht in Bücher, Protokolle, Mitgliederlisten etc.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, keine Mitarbeiter sein dürfen und keine Vereinsmitglieder sein müssen. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und mindestens einmal im Geschäftsjahr die Pflicht, die Kassen, Konten und Belege zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  8. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht und verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
  10. Ein Mitglied des Vereins kann bei Abwesenheit sein Stimmrecht einem andern Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf nur ein weiteres Stimmrecht vertreten.

  11. § 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern, darunter mindestens einer/m Vorsitzenden und einer/m Stellvertreter/in. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand wählt aus sich heraus die Vorstandsämter mit einfacher Mehrheit.
  12. Rechtsgeschäfte, aus denen rechtliche Verpflichtungen für den Verein entstehen können, bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
  13. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Dabei dürfen nie mehr als zwei Vorstandsämter gleichzeitig zur Wahl stehen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  14. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen, soweit es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt.
  15. Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Nichteinigung des Vorstandes (50% / 50%) ist die Meinung der Geschäftsführung zu hören. Sollte auch dann keine Einigung möglich sein, wird die Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokolle zu führen. Diese sind allen Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
  16. Geschäftsführende Aufgaben kann der Vorstand an die Geschäftsführung übertragen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
  17. Angestellte des IRIS e.V. können nicht Mitglied des Vorstandes des IRIS e.V. sein.

§ 8 Schlussbestimmung

  1. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder nach ordnungsgemäß eingegangener Einladung.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht bzw. Finanzamt anzuzeigen.
  3. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand und die bestellte Geschäftsführung.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Verein für Bewegung und Kreativität in der Kindertagesstätte e.V. Halle (Buk e.V. Halle).
    Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.12.1993 neugefasst und in den Mitgliederversammlungen vom 27.05.1997, vom 17.06.2009, vom 17.11.2010, vom 23.11.2011, vom 22.07.2014, vom 15.12.2015, vom 13.11.2018 geändert.

 

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Unser Spendenkonto:
IRIS e. V. für Frauen und Familie
IBAN: DE36 8009 3784 0201 0177 99 · BIC GENODEF1HAL

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